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BVerwG, 10.08.1988 - 9 B 188.88 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.1988 - 14 A 2648/84
- BVerwG, 10.08.1988 - 9 B 188.88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte - …
Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 9 B 188.88
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt dabei nicht schon dann vor, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Revision unrichtigen oder fernliegenden, gleichwohl aber möglichen Schluß gezogen hat, sondern ist nur dann gegeben, wenn es einen aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluß gezogen hat (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330, 361) [BVerwG 06.02.1975 - II C 68/73]. - BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86
Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit - …
Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 9 B 188.88
Allein dieser bundesgesetzliche Rechtsbegriff in der Auslegung, wie er sie in der Rechtsprechung gefunden hat (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]), ist für die Vertriebeneneigenschaft maßgebend. - BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 30.83
Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszählungen - Deutsche Volkszugehörigkeit
Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 9 B 188.88
Dergleichen Eintragungen schließen darüber hinaus die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum grundsätzlich aus, wenn sie auf einer entsprechenden Erklärung beruhen (vgl. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.83 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44), was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum sowjetischen Recht bei Eintragungen der Nationalität im Inlandspaß von solchen Personen der Fall ist, deren Eltern mit unterschiedlicher Nationalität in den Personenstandsregistern eingetragen sind.